Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Laufsportfreunde-Unna-2000.
Er hat seinen Sitz in Unna und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein wird Mitglied in dem zuständigen Fachverband.
Die Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung und Ordnung dieses Verbandes an. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich der sportlichen Jugendpflege verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar zum Vorstand sind nur die volljährigen Mitglieder.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-durch den Tod des Mitgliedes,
-durch Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied,
-durch Streichung von der Mitgliederliste,
-durch Ausschluss.

Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen.
Das kündigende Mitglied bleibt verpflichtet, den Vereinsbeitrag für die Zeit bis zum satzungsgemäßen Austrittstermin zu zahlen.
Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt frühestens zwei Monate nach letzter und erfolgloser Mahnung. Die Mahnung muss (für die erste Mahnung genügt Textform, die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgen) zur Zahlung der rückständigen Beiträge binnen angemessener Frist - mindestens 14 Tage ab Mahndatum - auffordern. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von wenigstens 1 Monat liegen.
Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem erweiterten Vorstand zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied persönlich durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder auf sonst geeignete Weise (Einschreiben o.ä.) zuzustellen.
Betrifft das Ausschlussverfahren ein Mitglied des Vereinsvorstandes oder des erweiterten Vorstandes, so ist das betroffene Mitglied von den Beratungen und der Beschlussfassung ausgeschlossen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Vorstand in einer Beitragsordnung zusammengefasst.
Die Mitgliedsbeiträge müssen mindestens den vom LSB festgesetzten Jahresbeiträgen entsprechen.
Über Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die Mitgliedsbeiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres erhoben. Der Verein kann für Erinnerung und Mahnung Bearbeitungs- und Mahngebühren erheben.


§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand und der erweiterte Vorstand.


§ 7 Vereinsvorstand und erweiterter Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
-dem Vorsitzenden (Vereinsvertretung)
-dem Geschäftsführer (Vereinsvertretung) und
-dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vereinsvertretung)

weiter

-dem Kassenführer
-dem Sportwart
-dem Breitensportwart.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vereinsvorstandes die sonstigen Funktionsträger wie Veranstaltungsleiter, Lehrgangsleiter, Gruppensprecher, sonstige sportliche Leiter usw. Diese werden nach Bedarf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und müssen ausdrücklich bei der Wahl als zum erweiterten Vorstand gehörend bezeichnet werden, andernfalls können die Rechte nicht wahrgenommen werden, die den zusätzlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes durch diese Satzung eingeräumt werden. Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes darf die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder des Vereinsvorstandes nicht überschreiten. Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Vereinsvorstandes, zu denen sie einzuladen sind, sie haben auch das Recht angehört zu werden, sie sind aber nicht stimmberechtigt bei den Abstimmungen des Vereinsvorstandes, soweit sie nach dem Inhalt dieser Satzung nicht ebenfalls stimmberechtigt sind. Kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande bei einer Entscheidung, die dem erweiterten Vorstand vorbehalten ist, so ist dieser Punkt auf der nächsten Sitzung des Vereinsvorstandes erneut zu beraten. Kommt auch dann ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und zwar durch mindestens 2 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, von denen eines der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss.

Der Vorstand ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte für den Verein zu erwerben oder zu veräußern. Das gleiche gilt für die dingliche Belastung solcher Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Soweit einzelne Rechtsgeschäfte einen Aufwand von mehr als 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) erfordern, ist ebenfalls die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes hat der erweiterte Vorstand das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Wahl zu bestellen.


§ 8 Rechnungsprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt,
welche die Pflicht und das Recht haben, die Buch - und Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Wahl des Vereinsvorstandes und des erweiterten Vorstandes.
4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim vertretungsberechtigten Vorstand spätestens 8 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung sofort mit Zweidrittel-Mehrheit.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter und den Protokollführer, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Personen-, Sach- und sonstigen Schäden, soweit sie in der dafür abzuschließenden Sportversicherung bei der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes NRW versichert sind und die Versicherung im Rahmen der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen leistungspflichtig ist. Der Verein ist nicht verpflichtet einen eventuellen Anspruch des Mitgliedes rechtlich durchzusetzen.


§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt weiter mit einfacher Mehrheit über die Art der Liquidation.
Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Unna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.


Unna, den 15.02.2006


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