Vereinssatzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Laufsportfreunde-Unna-2000 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Unna und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die Mitglieder des Vereines.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a - entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b - die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c - die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d - die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen,

(2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz .

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss mindestens den von Landesportbund festgesetzten Jahresbeiträgen entsprechen.
(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die durch den Vorstand zu erlassen ist. Über Beitragsermäßigungen/-befreiungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand ohne dass es einer Regelung in einer Beitragsordnung bedarf.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a - es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b - es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c - es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
d - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
e - in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soweit ein Ausschluss eines Mitgliedes beantragt ist, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage) aufzufordern. Mit der Fristsetzung ist dem Mitglied die Begründung des Antrages bekannt zu geben. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

III. Organisation des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand.
Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis spätestens 30.06. des Jahres statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Hat das Mitglied beim Verein eine email Adresse hinterlegt, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung an diese Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (email-) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Während der Mitgliederversammlungen herrscht Rauchverbot im Versammlungsraum.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
(2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
(3) Entlastung des Vorstands;
(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(5) Wahl der Kassenprüfer;
(6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
(7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
(8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden;
• dem 2. Vorsitzenden;
• dem Geschäftsführer;
• dem Schatzmeister;
• dem Sportwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt.
Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 5000 EUR ist im Innenverhältnis die Zustimmung der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich
(7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

IV. Schlussbestimmungen
§ 15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt,
welche die Pflicht und das Recht haben, die Buch - und Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 17 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern mit den Fristen und Regelungen für die Ladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unna, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
.

§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben.
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.02.2017 beschlossen.

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© 2019 Laufsportfreunde-Unna-2000 e.V.

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